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E

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Gast

Wer hat Erfahrungen mit den Mitwirkungspflichten beim ALG II? Konkret geht es mir gerade um die Vremögensaufstellung. Die Gestezeslage sieht nur die Herusgabe von Auszügen rückwirkend für 3 Monate vor. Das Jobcenter Düsseldorf verlangt gesetzeswidrig für 6 Monate die Auszüge (vgl. https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-i. te-fordern). Wie wiet zurück wollen die bei euch? Ganz bescheiden ist ja selbst, dass die in ihrer einladung für 3 Monate verlangen und im Antrag dann für 6 Monate.

24.03.2020 #1


57 Antworten ↓
Angor

Angor
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Zu meiner Harzt 4 Zeit fand ich es nicht schlimm, die Kontoauszüge abzugeben. Ist doch klar dass die wissen wollen, ob da irgendwo vielleicht noch Einkommen ist. Hartz4 soll die Grundverssorgung sicher stellen, und nicht eventuell eine Bereicherung sein, es gibt nun mal oft genug schwarze Schafe, die das ausnützen.

Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.

Was hast Du denn für eine Rentenversicherung? Wenn Du diese hast, brauchst Du die nicht kündigen
Riester-Rente, Rürup-Rente. Betriebliche Altersvorsorg, Renten- und Lebensversicherungen mit Verwertungsausschluss bis zum Rentenalter

Da im Gegensatz zu früher das Jobcenter keine Rentenversicherungsbeiträge mehr einzahlt und man somit eine Lücke in der Rentenanwartschaft ensteht, soll das durch diese Ausnahmen gesichert bleiben.

Anders sieht es aus, wenn Du z.B. die Riester Rente kündigst, weil Du vielleicht Geld brauchst. Dann wird das Geld als Einkommen angerechnet.

Alles in allem weiß ich gar nicht, warum Du Dich so aufregst, sei doch froh, das es sowas wie Hartz4 gibt, um jemanden in der Not aufzufangen.

Und so ganz unschuldig bist Du auch nicht an Deiner Lage, wenn Du Deine Jobs öfter wechselst wie Deine Hemden und ständig vor Gerichte rennst und alles verklagst, was bei Drei nicht auf den Bäumen ist.

Und letztendlich, wenn man was vom Staat will, muss man sich halt an die Regeln halten, so ist das nun mal und auch gerecht den anderen Beziehern und der Allgemeinheit gegenüber .

05.03.2020 06:12 • x 5 #23


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A


ALG II Mitwirkungspflicht der Vermögensaufstellung

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la2la2

la2la2
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Die fachliche Weisung der Agentur für Arbeit ist die Interpretation der Rechtslage durch die Agentur für Arbeit. Entscheidend ist aber, was der Gesetzgeber macht bzw. letztendlich in höheren Instanzen von Gerichten entschieden wird. Da gibt es bislang nur ein höchstrichterliches Urteil, nachdem es OK ist, Kontoauszüge für 3 Monate zu verlangen. Ob Kontoauszüge für 6 Monate verlangt werden dürfen, wurde meines Wissens nach noch garnicht entschieden.

@schnapper Du weißt hoffentlich, dass du die Kontoauszüge nur zur Einsichtnahme vorzeigen musst. Das bedeutet: Du holst dir einen Termin und erscheinst dort dann mit den Kontoauszügen, die du vorzeigen musst - in der Regel in der Leistungsabteilung.
Dem Sachbearbeiter dort gibst du den Stapel Kontoauszüge und setzt dich einfach ruhig daneben und wartest ab, bis der alles angeschaut hat und beantwortest ggf. ein paar Nachfragen. Anschließend steckst du die Kontoauszüge wieder ein, der Sachbearbeiter notiert im PC, dass die Kontoauszüge geprüft wurden und du kannst wieder gehen.
Kopieren oder scannen darf der Sachbearbeiter natürlich nichts. Einzige Ausnahme: Wenn auf den Kontoauszügen problematische Buchungen sind (z.B. Einnahmen oder EC-Karten Nutzung in anderen Städten ohne genehmigte Ortsabwesenheit) kann von den Seiten, auf denen diese problematischen Buchungen stehen, ggf. eine Kopie verlangt werden. Der Sachbearbeiter darf natürlich nur mit den betreffenden Seiten den Raum verlassen und zum Kopierer gehen (sofern der Kopierer nicht im Raum steht). Das kannst du zwar verweigern, aber dann wird dir wahrscheinlich ALG II verweigert.

Ist auf jeden Fall der bessere Weg, wenn du die Kontrolle über deine Daten behalten willst, die Kontoauszüge nur vorzuzeigen statt Kopien abzugeben.

Da du scheinbar zu Konflikten mit dem Jobcenter neigst: Nimm am besten in Zukunft IMMER einen Beistand mit. Ein Beistand muss zugelassen werden und kann hinterher zum Zeugen werden. Gegenüber dem Sachbearbeiter muss die Begleitung aber immer als "Beistand" bezeichnet werden, da "Zeugen" oder sonstige Begleitpersonen nicht zugelassen werden müssen.


Bzgl. deiner "Rentenversicherung": Enthält die eine Sperrklausel, dass die erst ab Ü60 ausgezahlt werden kann? Ggf. mal bei der "Rentenversicherung" nachfragen - manchmal lässt sich so eine Sperre auch nachträglich noch einrichten. Wie das genau mit Rücklagen fürs Alter ist, weiß ich allerdings nicht genau - lediglich, dass diese Möglichkeit besteht.

05.03.2020 17:27 • x 1 #51


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ichbinMel
Bei uns wollen die gar keine mehr . Du kannst aber mit schwarzen Edding Dinge durchstreichen die das Jobcenter nichts angehen.


https://www.baden-wuerttemberg.datensch...engeld-ii/

#2


Safira
naja, wenn man beispielsweise eine Kapital Lebensversicherung hat, ist die ja auch höchstwahrscheinlich älter als 3 Monate und weist ein Gewisses Kapital auf.
Es geht ja um Dein Vermögen in jeder Hinsicht zu prüfen.

Lass Dir das doch begründen warum die 6 Monate statt 3 Monate die Auszüge wollen? Vielleicht gibts bei Verdachtsfällen, in der Hinsicht eine Erweiterte Befugnis der Einsichtnahme?

#3


Gorilla
6 Monate ist wenn du selbstständig bist.

Ansonsten nur die 3 Monate.

#4


J
Bei mir verlangt das Jobcenter auch die Auszüge der letzen 6 Monate.
Das ist nicht gesetzeswidrig. Laut Gesetz müssen es mindestens 3 Monate sein, das Jobcenter kann aber auch 6 Monate verlangen und bei Verdacht auf Betrug sogar bis zu 3 Jahre.

x 2 #5


E
Ist laut BAG Klar gesetzeswidrig 6 monate. Nur egeündere Ausnahmen kann es geben. Weise die arge mal auf die verletzung des Gesetzes und damit des Datenschutzes hin @christian17.

Für die Annahme, die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erlaube eine Modifizierung der Entscheidungen des BSG dahingehend, dass statt 3 nunmehr 6 Monate rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden dürften, entbehrt jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage, sie ist auch überaus anmaßend und stellt eine grobe Missachtung des Bundessozialgerichts und dessen Rechtsprechung dar. Bsg 19.08.2007 az b 14 as 45/07

#6


Angor
Für welchen Zeitraum dürfen Kontoauszüge angefordert werden?
3 Monate laut Bundessozialgericht
Aus dem BSG Urteil vom 19.09.2008 geht hervor, dass Antragsteller bei Aufforderung verpflichtet sind, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.

Update: Jobcenter ändert Regelung zu Kontoauszügen
Gemäß einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.03.2019 zu § 37 SGB II Antragserfordernis dürfen sich Jobcenter allerdings das Recht vorbehalten, die Kontoauszüge der letzten 6 Monate zu verlangen. So heißt es darin:
Bei einer Entscheidung über die Leistungserbringung für den zwölfmonatigen Regelbewilligungszeitraum sind grundsätzlich Kontoauszüge der letzten sechs Monate für jedes Mitglied der BG vorzulegen.

Quelle: https://www.hartziv.org/blog/20190327-h...enter.html

x 1 #7


E
Die arge macht das inzwischen gerne, ist jedoch gesetzeswidrig. Steht ja auch klar in dem Artikel und Urteil. Im Verfahren am Sozialgericht unterliegt die arge regelmäßig. Aus einer abweichrnden einzelfallentscheidung zu einem Sonderfall kann keine Regel abgeleitet werden. Man muss sich halt nur fragen, ob des aufwand wert ist.

#8


Safira
Schnapper, warum hast du eigentlich ein Problem damit? Fühlst du dich schikaniert?

x 3 #9


E
Ja ich findes es ungehört, wenn der Staat Daten erhebt, auf die er keinen Anspruch hat. Ich will keinen Überwachungsstaat.

Und Gesetzestreue in wichtigen Belangen ist für mich oberstes Gebot. Wofür gibt es Gesetze, wenn sich keiner dran hält.

#10


E
Da finde Ich 3 Monate echt Pipifax. Wenn Ich hier König wäre, sähe das aber anders aus. Wink

x 1 #11


E
Äh das ist ja gerade Sinn und Zweck, das man Geld rechtzeitig in Sicherheit bringen kann. Man muss sich auf Gesetze verlassen können. Würde in meinem Fall nicht mal was ändern. Darüber hinaus auch dämlich weil das ganze übergangsmässig ist bis Urteil in kündigungssache und dann rückabgewickelt wird. Das garantiert mir mein Anwalt.

#12


Safira
Ach schnapper, das Amt kann auch nichts für die Ungerechtigkeit in deinem Leben. Wichtiger ist doch dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Und das garantiert und ermöglicht dir der Staat.

Auch wenn es nur übergangsweise ist, bist du zu der Zeit genauso Leistungsempfänger wie alle anderen auch.

#13


K
Zitat von schnapper:
Äh das ist ja gerade Sinn und Zweck, das man Geld rechtzeitig in Sicherheit bringen kann.


Das wäre Betrug an all die Menschen, die Dich dann mit ihren Steuern finanzieren.
ALG2 ist eine Notlösung um Menschen zu helfen, die wirklich in dieser Notlage sind.
Aber auch nur solange, bis sie sich alleine wieder versorgen können.
Und Du suchst hier nach Tipps um den Staat, damit auch die Dich finanzierenden Steuerzahler, zu hintergehen ?
Sehr gutes Bild was Du hier von Dir abgibst.

x 4 #14


E
Alg 2 ist Grundsicherung, die jedem mit nicht ausreichendem Einkommen und unter den Freibeträge liegenden Vermögen zusteht. Gelder im Vorfeld "wirtschaftlich" verwenden ist kein Betrug, im Gegenteil sogar ratsam. Bei alg 2 zählt nicht das reinvermögen (Aktiva Minus passive bzw Guthaben Minus Schulden), sondern nur die Aktiva. Es wäre also sogar dämlich, nicht Verbindli hkeiten schnell zu begleichen, damit ein reinvermögensgerechter Anspruch entsteht. Da sind Tipps ratsam, ich kenne mehrere die waren dies bezüglich s hon (meiner Meinung nach zurecht) sauer. Schulden wurden nicht berücksichtigt. Manche Mitarbeiter im JC geben einem sogar diese Tipps.

Aber ja, wir genug vom Staat verarscht, da verarscht man eben etwas zurück. Aber kein Problem, ich verstehe dass diese mei ubg nicht jeder teilen kann, erst recht nichtvleute diecschon lange am Existenzminimum leben.

Ich rege mich halt nun so auf, dass ich eventuell gezwungen wäre, meine rebtenversuchetung zu kündigen, und das wobei doch am Ende garantiert alles rüxkabgewu wird. Der schaden bezüglich der Rentenversicherung wäre ersetzbar, so eine Versicherung bekäme ich nie wieder.

#15


J
Zitat von schnapper:
Ist laut BAG Klar gesetzeswidrig 6 monate. Nur egeündere Ausnahmen kann es geben. Weise die arge mal auf die verletzung des Gesetzes und damit des Datenschutzes hin @christian17.

Für die Annahme, die Verlängerung der Regelbewilligungszeit von 6 auf 12 Monate erlaube eine Modifizierung der Entscheidungen des BSG dahingehend, dass statt 3 nunmehr 6 Monate rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden dürften, entbehrt jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage, sie ist auch überaus anmaßend und stellt eine grobe Missachtung des Bundessozialgerichts und dessen Rechtsprechung dar. Bsg 19.08.2007 az b 14 as 45/07

Es gibt kein Gesetz, wo klar vorgeschrieben ist, wie viele Monate rückwirkend Kontoauszüge gefordert werden dürfen.
Das ist nämlich von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Deswegen sind auch die Gerichtsurteile unterschiedlich.
Nur ab 12 Monate muss es begründet sein.

#16


E
Ok Christian, es gibt kein Gesetz aber klare rechtsrechtsprechung. Ist schon wie gesetz

#17

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K
Vielleicht kann ich es nicht nachvollziehen weil ich noch nie arbeitslos war, aber was genau ist so schlimm daran die Auszüge der letzten sechs Monate vorzuzeigen ? Vielleicht einfach mal ein bißchen Entgegenkommen zeigen, grade wenn man selber immer so auf sein Recht pocht.
Oder, einfach auf Leistungen verzichten von dem Staat. Ich fühle mich von diesem jedenfalls nicht verarscht. Ganz im Gegenteil, ich bin froh darüber in einem Sozialstaat zu leben wo Menschen aufgefangen werden in der Not. Dazu allerdings muss man da wirklich auch Willen zeigen und nicht nur fordern und die Nadel im Heuhaufen suchen um irgendwas wieder zu finden an dem man sich hochziehen kann.

x 3 #18


E
Du kannst oder willst mich nicht verstehen karl. Hier geht es um nichts hochziehen, und Mitwirkung ist schon weit über das angemessen Maß hinaus. Ich bin auch nicht Schuld an der Situation. Es gibt aber Punkte da ist schluss, so kämen wir ja immer mehrz ur Aufweichung von Bürgerechten, wenn sich keiner wehrt. Ich verstehe überhaupt nicht, was das mit Entegenkommen zu tun haben soll, wenn es um erhebliche Rechtsbrüche geht. Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbetsimmung, Freiheit.. ist eines der höchsten Güter in Deutschland. Wir wollen dochn ich zu China werden. Und nein, wieso solte ich auf Leistungen verzichten, auf doe ich Anspruch habe, es sich auch taätsächlich um eine Notlage handelt und ich meiner Mitwirkungspflicht im vertretbaren Maß voll nachkomme.

#19


J
Zitat von schnapper:
Ok Christian, es gibt kein Gesetz aber klare rechtsrechtsprechung. Ist schon wie gesetz

Naja, ist es eben nicht. Es gibt so viele verschiedene Urteile, weil es eben von Stadt zu Stadt unterschiedlich ist.

Zitat von schnapper:
Hier geht es um nichts hochziehen, und Mitwirkung ist schon weit über das angemessen Maß hinaus.

Sehe ich anders. Ich bin der Meinung, die Mitwirkung um ALG2 zu bekommen ist sehr gering.

x 1 #20


A


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