Die fachliche Weisung der Agentur für Arbeit ist die Interpretation der Rechtslage durch die Agentur für Arbeit. Entscheidend ist aber, was der Gesetzgeber macht bzw. letztendlich in höheren Instanzen von Gerichten entschieden wird. Da gibt es bislang nur ein höchstrichterliches Urteil, nachdem es OK ist, Kontoauszüge für 3 Monate zu verlangen. Ob Kontoauszüge für 6 Monate verlangt werden dürfen, wurde meines Wissens nach noch garnicht entschieden.
@schnapper Du weißt hoffentlich, dass du die Kontoauszüge nur zur Einsichtnahme vorzeigen musst. Das bedeutet: Du holst dir einen Termin und erscheinst dort dann mit den Kontoauszügen, die du vorzeigen musst - in der Regel in der Leistungsabteilung.
Dem Sachbearbeiter dort gibst du den Stapel Kontoauszüge und setzt dich einfach ruhig daneben und wartest ab, bis der alles angeschaut hat und beantwortest ggf. ein paar Nachfragen. Anschließend steckst du die Kontoauszüge wieder ein, der Sachbearbeiter notiert im PC, dass die Kontoauszüge geprüft wurden und du kannst wieder gehen.
Kopieren oder scannen darf der Sachbearbeiter natürlich nichts. Einzige Ausnahme: Wenn auf den Kontoauszügen problematische Buchungen sind (z.B. Einnahmen oder EC-Karten Nutzung in anderen Städten ohne genehmigte Ortsabwesenheit) kann von den Seiten, auf denen diese problematischen Buchungen stehen, ggf. eine Kopie verlangt werden. Der Sachbearbeiter darf natürlich nur mit den betreffenden Seiten den Raum verlassen und zum Kopierer gehen (sofern der Kopierer nicht im Raum steht). Das kannst du zwar verweigern, aber dann wird dir wahrscheinlich ALG II verweigert.
Ist auf jeden Fall der bessere Weg, wenn du die Kontrolle über deine Daten behalten willst, die Kontoauszüge nur vorzuzeigen statt Kopien abzugeben.
Da du scheinbar zu Konflikten mit dem Jobcenter neigst: Nimm am besten in Zukunft IMMER einen Beistand mit. Ein Beistand muss zugelassen werden und kann hinterher zum Zeugen werden. Gegenüber dem Sachbearbeiter muss die Begleitung aber immer als Beistand bezeichnet werden, da Zeugen oder sonstige Begleitpersonen nicht zugelassen werden müssen.
Bzgl. deiner Rentenversicherung: Enthält die eine Sperrklausel, dass die erst ab Ü60 ausgezahlt werden kann? Ggf. mal bei der Rentenversicherung nachfragen - manchmal lässt sich so eine Sperre auch nachträglich noch einrichten. Wie das genau mit Rücklagen fürs Alter ist, weiß ich allerdings nicht genau - lediglich, dass diese Möglichkeit besteht.
05.03.2020 17:27 •
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