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Hallo,
zum 1. Juli 2026 wurde aus dem 2023 eingeführten Bürgergeld die Grundsicherung (SGB II).
Vor dem Bürgergeld (SGB II) galt beim Schonvermögen eine Staffelung:
". ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro;"
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al162672-0.htm
Alter 20 Jahre: 3.000 Euro, also 3.100 Euro.
Alter 30 Jahre: 4.500 Euro.
Alter 40 Jahre: 6.000 Euro.
Alter 50 Jahre: 7.500 Euro.
Alter 60 Jahre: 9.000 Euro.
Beim Bürgergeld (2023) galt ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
"Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro abzusetzen."
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al170686-0.htm
Seit dem 1.7.2026 gilt beim Bürgergeld wieder eine Staffelung:
"Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000
ab dem 31. Lebensjahr 10.000
ab dem 41. Lebensjahr 12.500
ab dem 51. Lebensjahr 20.000. "
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al241472-0.htm
Zudem ist beim SGB II die Karenzzeit für höhere Sparvermögen abgeschafft worden.
Beim Sozialamt (SGB XII) galt und gilt hingegen eine andere Regelung. Diese ist nicht direkt im Gesetzbuch niedergeschrieben, sondern in der Verordnung zum Gesetz (§12 SGB XII):
"für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro,"
https://www.gesetze-im-internet.de/bshg. 00988.html
Bei dieser Regelung hat sich seit 1.7.2026 nichts geändert.
Bei einem Wechsel von SGB II (Jobcenter) zu SGB XII (Sozialamt) kommt dies zur Geltung. Wer 41. Lebensjahre absolviert hat, stehen bei SGB II 12.500 Euro Ersparnisse zu, aber bei SGB XII nur 10.000 Euro. Dieser Überschuss von 2.500 Euro an Ersparnissen wird auf das Sozialgeld angerechnet. Ab dem 51. Lebensjahr sind es mit 20.000 Euro ein Überschuss von 10.000 Euro, womit sozusagen kein Anspruch auf Sozialgeld besteht, bis dieses Geld aufgebraucht ist.
Die Regelung im Bezug zur "Zuflusstheorie" ist bei beiden gleich. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kontostand am Ende des Monats, also am letzten Tag des Monats um 23:59:59, relevant ist. Dies insbesondere deswegen, weil eine Rentenzahlung direkt am Ende des Monats, möglich am letzten Tag des Monats, überwiesen wird. Dadurch können die Grenzwerte überschritten werden.
Es ist also ratsam beim Wechsel von SGB II zu SGB XII von dem Überschuss des Sparvermögens (es gilt eine Summe aus allen Geldbeträgen: Girokonto, Sparkonto, Aktienfond, . ) den Hausrat zu erneuern: Neue Waschmaschine, neuer PC, . , weil das Geld ansonsten angerechnet wird, bzw. kein Sozialgeld gezahlt wird. Weil der Wechsel manchmal sehr schnell geht: Alles sofort bezahlen. Es gilt der insgesamte Geld-Betrag am Ende des Monats, speziell der Betrag auf dem Kontoauszug am letzten Tag des Monats. Wird etwas erst am 1. des Folgemonats abgebucht, ist es zu spät. Zudem die Rentenzahlung beachten, die so gesehen ungünstigerweise am Ende des Monats überwiesen wird.
Desweiteren gab es keine Änderung bei der Regelung zum Freibetrag bei Zuverdienst ab 33 Jahre Grundrentenzeiten. Wer weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, hat keinen Anspruch auf die 100 Euro Freibetrag pro Monat beim Zuverdienst (Einkommen). Bei diesen wird Zuverdienst (Einkommen) ab dem 1. Cent angerechnet. Einkommen ist Einnahmen minus Ausgaben. Aber Vorsicht: nicht alle Ausgaben werden genehmigt.
zum 1. Juli 2026 wurde aus dem 2023 eingeführten Bürgergeld die Grundsicherung (SGB II).
Vor dem Bürgergeld (SGB II) galt beim Schonvermögen eine Staffelung:
". ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro;"
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al162672-0.htm
Alter 20 Jahre: 3.000 Euro, also 3.100 Euro.
Alter 30 Jahre: 4.500 Euro.
Alter 40 Jahre: 6.000 Euro.
Alter 50 Jahre: 7.500 Euro.
Alter 60 Jahre: 9.000 Euro.
Beim Bürgergeld (2023) galt ein Schonvermögen von 15.000 Euro.
"Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro abzusetzen."
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al170686-0.htm
Seit dem 1.7.2026 gilt beim Bürgergeld wieder eine Staffelung:
"Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:
Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000
ab dem 31. Lebensjahr 10.000
ab dem 41. Lebensjahr 12.500
ab dem 51. Lebensjahr 20.000. "
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al241472-0.htm
Zudem ist beim SGB II die Karenzzeit für höhere Sparvermögen abgeschafft worden.
Beim Sozialamt (SGB XII) galt und gilt hingegen eine andere Regelung. Diese ist nicht direkt im Gesetzbuch niedergeschrieben, sondern in der Verordnung zum Gesetz (§12 SGB XII):
"für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 10 000 Euro,"
https://www.gesetze-im-internet.de/bshg. 00988.html
Bei dieser Regelung hat sich seit 1.7.2026 nichts geändert.
Bei einem Wechsel von SGB II (Jobcenter) zu SGB XII (Sozialamt) kommt dies zur Geltung. Wer 41. Lebensjahre absolviert hat, stehen bei SGB II 12.500 Euro Ersparnisse zu, aber bei SGB XII nur 10.000 Euro. Dieser Überschuss von 2.500 Euro an Ersparnissen wird auf das Sozialgeld angerechnet. Ab dem 51. Lebensjahr sind es mit 20.000 Euro ein Überschuss von 10.000 Euro, womit sozusagen kein Anspruch auf Sozialgeld besteht, bis dieses Geld aufgebraucht ist.
Die Regelung im Bezug zur "Zuflusstheorie" ist bei beiden gleich. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kontostand am Ende des Monats, also am letzten Tag des Monats um 23:59:59, relevant ist. Dies insbesondere deswegen, weil eine Rentenzahlung direkt am Ende des Monats, möglich am letzten Tag des Monats, überwiesen wird. Dadurch können die Grenzwerte überschritten werden.
Es ist also ratsam beim Wechsel von SGB II zu SGB XII von dem Überschuss des Sparvermögens (es gilt eine Summe aus allen Geldbeträgen: Girokonto, Sparkonto, Aktienfond, . ) den Hausrat zu erneuern: Neue Waschmaschine, neuer PC, . , weil das Geld ansonsten angerechnet wird, bzw. kein Sozialgeld gezahlt wird. Weil der Wechsel manchmal sehr schnell geht: Alles sofort bezahlen. Es gilt der insgesamte Geld-Betrag am Ende des Monats, speziell der Betrag auf dem Kontoauszug am letzten Tag des Monats. Wird etwas erst am 1. des Folgemonats abgebucht, ist es zu spät. Zudem die Rentenzahlung beachten, die so gesehen ungünstigerweise am Ende des Monats überwiesen wird.
Desweiteren gab es keine Änderung bei der Regelung zum Freibetrag bei Zuverdienst ab 33 Jahre Grundrentenzeiten. Wer weniger als 33 Jahre Grundrentenzeiten hat, hat keinen Anspruch auf die 100 Euro Freibetrag pro Monat beim Zuverdienst (Einkommen). Bei diesen wird Zuverdienst (Einkommen) ab dem 1. Cent angerechnet. Einkommen ist Einnahmen minus Ausgaben. Aber Vorsicht: nicht alle Ausgaben werden genehmigt.
• • 21.07.2026 x 3 #1
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