
renenee
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@Knipsi schönen guten Morgen, ich versuche dir das kurz und knapp zu erklären also . Das Amt für Grundsicherung bzw. das Sozialamt hat grundsätzlich das Recht, zu viel gezahlte Beträge rückwirkend geltend zu machen.
Nach § 45 SGB I können Beträge bis zu vier Jahren rückwirkend gefordert werden.
Das heißt: Ja, das Amt hat das Recht, Rückforderungen aus überzahlten Leistungen geltend zu machen, und der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, diese Beträge zurückzuzahlen, soweit er nicht unter dem Existenzminimum lebt.
Diese Einschränkung (Existenzminimum) kann zu einer Anpassung der Rückforderungen führen lass dir auf jeden Fall vom zuständigen Mitarbeiter die Berechnungen und Rückzahlungen genau erklären vor allem wenn du sachen nicht nachvollziehen kannst.ich war auch schon in der Lage und hoffe ich kann dir somit helfen . Liebe Grüße
Nach § 45 SGB I können Beträge bis zu vier Jahren rückwirkend gefordert werden.
Das heißt: Ja, das Amt hat das Recht, Rückforderungen aus überzahlten Leistungen geltend zu machen, und der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, diese Beträge zurückzuzahlen, soweit er nicht unter dem Existenzminimum lebt.
Diese Einschränkung (Existenzminimum) kann zu einer Anpassung der Rückforderungen führen lass dir auf jeden Fall vom zuständigen Mitarbeiter die Berechnungen und Rückzahlungen genau erklären vor allem wenn du sachen nicht nachvollziehen kannst.ich war auch schon in der Lage und hoffe ich kann dir somit helfen . Liebe Grüße
26.09.2025 07:43 • x 1 #2